Öffentlich bestellter
Vermessungs-
ingenieur

Stichworte

A

Der Begriff der Abmarkung beschreibt das Einbringen sowie die Erklärung der Verbindlichkeit von Grenzzeichen wie z.B. Grenzsteine, Grenzmarken oder Grenzbolzen. Diese Tätigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des Grenzfriedens den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen Vermessungsbehörden vorbehalten.

Der amtliche Lageplan gehört zu den sogenannten Bauvorlagen, d.h. zu den Unterlagen, die regelmäßig bei der Beantragung einer Baugenehmigung einzureichen sind. Er dient der Bauaufsichtsbehörde als Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit des Bauvorhabens und sorgt damit für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen sowie die ausreichende Berücksichtigung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn.

Der amtliche Lageplan enthält u.a. die Darstellung der Grundstücksgrenzen, der vorhandenen baulichen Anlagen sowie bauplanerische Festsetzungen. Im Land Brandenburg können amtliche Lagepläne durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch die Katasterbehörden anfertigt werden.

B

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, welche dann in das Baulastenverzeichnis des Landkreises eingetragen werden. Beispiele hierfür sind die Übernahme von Abstandflächen, Brandschutzabständen sowie das Einräumen von Geh, Fahr- und Leitungsrechten. Die hierfür notwendigen Verpflichtungserklärungen sind, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde getätigt werden, von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der Katasterbehörde zu beglaubigen.

Der Begriff der Bodenordnung steht für die Anpassung der Eigentumsstrukturen an planerische Vorgaben oder an die vorhandenen Nutzungsverhältnisse. Bodenordnung kann sowohl im städtischem als auch im ländlichen Bereich durchgeführt werden. Im städtischen Gebiet spricht man hier von der Baulandumlegung. Ziel der Umlegung ist es, für eine Bebauung geeignete Grundstücke zu schaffen. Im ländlichen Bereich dagegen spricht man von der Flurbereinigung, welche den Zweck hat, infrastrukturelle Mängel zu beseitigen sowie die Landentwicklung (Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion des ländlichen Raums) und Landeskultur (ökonomische Aspekte der Land- und Forstwirtschaft sowie die Landschaftspflege) zu verbessern.

Bodenordnung kann auf privatem Wege, d.h. durch gegenseitige Vereinbarungen auf der Basis des Zivilrechts oder auf hoheitlichem Wege durch Beschlüsse der jeweiligen Behörde betrieben werden. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind u.a. im Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu finden.

E

Die Einhaltung der in der Baugenehmigung festgelegten Grundfläche und Höhenlage des Bauvorhabens ist im Land Brandenburg der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn nachzuweisen. Hierzu wird nach örtlicher Überprüfung durch den Vermesser eine Einmessungsbescheinigung ausgestellt, in der die Übereinstimmung bzw. Abweichung der baulichen Anlage zur Baugenehmigung dokumentiert wird.

F

Das Flurstück mit entsprechender Flurstücksnummer ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters . Ein Grundstück, wie es im Grundbuch nachgewiesen ist, kann aus mehreren i.d.R. benachbarten Flurstücken bestehen.

Soll ein Grundstücksteil veräußert werden, so ist das Grundstück zuvor im Grundbuch zu teilen (Abschreibung). Soweit das Grundstück nicht schon aus mehreren Flurstücken besteht, muss zuvor das einzelne Flurstück zerlegt werden. Für diesen Vorgang ist eine örtliche Zerlegungsvermessung von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen behördlichen Vermessungsstelle vorzunehmen.

G

Im Land Brandenburg besteht die Pflicht des Eigentümers neu errichtete Gebäude oder Gebäudeteile einmessen zu lassen. Zweck dieser Einmessungspflicht ist es, eine ständig aktuelle Liegenschaftskarte vorzuhalten. Diese Notwendigkeit ergibt sich, um den Ansprüchen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem gerecht zu werden.

Im Land Brandenburg sind Gebäudeeinmessungen von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einer anderen behördlichen Vermessungsstelle durchführen zu lassen.

Ein Geoinformationssystem (GIS) ist ein rechnergestütztes Informationssystem, mit dem raumbezogene Daten digital erfasst, gespeichert, bearbeitet, analysiert sowie präsentiert werden können. Da sehr viele Daten einen Raumbezug, d.h. eine feste Zuordnung zu einem Punkt auf der Erdoberfläche besitzen, ist der Anwendungsbereich von Geoinformationssystemen sehr vielfältig. Als Beispiel seien hier nur einige wenige aufgezählt:

  • Planungsinformationssysteme,

  • Leitungsinformationssysteme,

  • Flächenmanagementsysteme,

  • Navigationssysteme, ... .

Oft unterschätzte Tätigkeiten beim Aufbau und der Arbeit mit Geoinformationssystemen sind die Datenerfassung und die Datenpflege. In diesen Bereichen kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein Know-how beim Beschaffen und beim Umgang mit Geodaten einbringen und somit zu mehr Effizienz bei der Nutzung der Daten beitragen.

Im Land Brandenburg gilt eine Flurstücksgrenze als festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und von den Beteiligten anerkannt ist.

Hinter der Grenzwiederherstellung verbirgt sich das Wiederkenntlichmachen bereits bestehender (schon festgestellter) Flurstücksgrenzen. Dabei werden durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen behördlichen Vermessungsstelle die Daten, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind (der Katasternachweis) in die Örtlichkeit übertragen und soweit nicht mehr vorhanden neue Grenzzeichen gesetzt (Abmarkung).

Das Grundbuch ist das amtliche Verzeichnis, welches die Rechte an Grundstücken, insbesondere deren Eigentümer und Belastungen nachweist. Als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird es von den Amtsgerichten geführt. Aufbau und Führung des Grundbuches sind in der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung beschrieben.

Soll ein Grundstücksteil veräußert werden, so muss im Grundbuch dieser Teil abgeschrieben werden, indem er als ein selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen wird. Voraussetzung für die Grundstücksteilung ist, dass dieses aus mehreren Flurstücken besteht. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind in der Grundbuchordnung zu finden.

L

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Es weist die Größe, die Lage und die Nutzung von Grundstücken nach. Im Land Brandenburg wird dieses öffentliche Register in Form eines digitalen Geobasisinformationssystems geführt, aus welchem beispielsweise Auszüge aus der Liegenschaftskarte bereitgestellt werden können. Ein wesentlicher Teil des Liegenschaftskatasters ist das Katasterzahlenwerk. Hierunter versteht man alle seit der Aufstellung des Liegenschaftskatasters (etwa 1865) dokumentierten Vermessungszahlen, welche i.d.R. in Form von Vermessungsrissen, Karten und Grenzniederschriften vorliegen.

Vorschriften:

  • Grundbuchordnung – GBO

  • Bürgerliches Gesetzbuch – BGB

  • Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG

  • Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG

  • Baugesetztbuch – BauGB

  • Baunutzungsverordnung – BauNVO

  • Brandenburgische Bauordnung – BbgBO

  • Brandenburgische Bauvorlagenverordnung – BbgBauVorlV

  • Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz– BbgNRG

  • Baugesetzbuch – BauGB

  • Flurbereinigungsgesetz– FlurbG

  • Landwirtschaftsanpassungsgesetz– LwAnpG

  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg – VwVfGBbg

  • Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg – VwZGBbg

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg – GebG Bbg

  • Vermessungsgebühren- und Kostenverordnung – VermGebKO

  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI